Satzung

Verein „Freie Wähler Geislingen e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
„Freie Wähler Geislingen e.V.“
Die Kurzbezeichnung lautet: „Freie Wähler“.

Er hat seinen Sitz in 73312 Geislingen an der Steige und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen an der Steige eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und den Gesetzen. Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen auf kommunaler und regionaler Ebene.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der das aktive Wahlrecht für die o. g. Wahlen zusteht und die sich zu der Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben; der Vorstand kann die Annahme einem seiner Vorstandsmitglieder übertragen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er muss schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.

(5) Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
– wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat
– wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat
– wer mit Beiträgen in der Höhe von mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

Der Vorstand kann Beisitzer zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan des Vereins gehören:
– Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
– Information durch den Bericht der Rechnungsprüfer
– Genehmigung von Geschäftsbericht und Kassenbericht
– Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer
– Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer jeweils auf 2 Jahre
– sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben, statt.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Tagesordnung erfolgt schriftlich per Email, ersatzweise per Briefpost, durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen, maßgebend ist das Emailversanddatum bzw. der Poststempel des Einladungsschreibens. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Anträge müssen mindestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
– der/die Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Referent/in für Finanzen
– ein/e Schriftführer/in
– der/die Referent/in Öffentlichkeitsarbeit
– der/die Jugendreferent/in
– Beisitzer/in, deren Anzahl in der Mitgliederversammlung festgelegt wird

(2) Die Mitglieder des Vereins, die der Gemeinderatsfraktion, der Kreistagsfraktion sowie der Regionalfraktion angehören, sollen in die Vorstandsarbeit eingebunden werden. sie gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der/die Finanzreferent/in. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse.

(5) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist eingeladen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechend.

(6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können jederzeit ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen werden vorbehaltlich § 9 dieser Satzung in der Regel geheim durchgeführt mit Stimmzetteln. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen gewählt werden, falls nicht mehr als 5 Mitglieder der offenen Wahl widersprechen.
Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Eine Wahlperiode beträgt jeweils 2 Jahre.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Stimmenthaltungen werden behandelt wie abwesende Mitglieder und bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit gezählt.

(4) Beantragt 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder namentliche Abstimmung, so wird mit Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf abgestimmt.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit die Freien Wähler Geislingen e.V. sich an Wahlen beteiligen, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge.

§ 10 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zur Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 11 Satzungsänderungen
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung; bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.

Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Die Mitglieder sind darüber zu informieren; der Antrag ist in die veröffentlichte Tagesordnung nachträglich aufzunehmen.

§ 12 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 24.September 2020 in Kraft; alle vorangehenden Satzungsregelungen treten damit außer Kraft.

Geislingen an der Steige, den 24.09.2020

1.Vorsitzender | Finanzreferent